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   BGH, 18.07.1989 - 5 StR 232/89   

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BGH, 18.07.1989 - 5 StR 232/89 (https://dejure.org/1989,3007)
BGH, Entscheidung vom 18.07.1989 - 5 StR 232/89 (https://dejure.org/1989,3007)
BGH, Entscheidung vom 18. Juli 1989 - 5 StR 232/89 (https://dejure.org/1989,3007)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Widerspruch bei der Bemessung der Gesamtstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.01.1954 - 3 StR 752/53
    Auszug aus BGH, 18.07.1989 - 5 StR 232/89
    Auch hierin unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen, über den der Bundesgerichtshof in der Entscheidung NJW 1954, 730 zu befinden hatte.

    Die Urteilsurkunde und die sonstigen offenkundigen Umstände ergeben hier nicht "ohne jeden vernünftigen Zweifel" (BGH NJW 1954, 730), welche Strafen verhängt worden sind.

  • BGH, 25.05.2007 - 1 StR 223/07

    Widerspruch zwischen Urteilsformel und den Urteilsgründen zum

    Es liegt keine Fallgestaltung vor, bei der ohne Weiteres deutlich wird, dass der Tatrichter seine Ausführungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die in den Urteilsgründen, sondern auf die in der Urteilsformel bezeichnete Strafe bezogen hat und dass diese Strafe trotz der anders lautenden Urteilsgründe dem Beratungsergebnis entspricht (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 1 und 2).

    Enthalten die Urteilsgründe - wie hier - für sich genommen rechtlich einwandfreie Strafzumessungserwägungen, kann ein die Strafhöhe betreffender Widerspruch zwischen der Urteilsformel und den Urteilsgründen in der Regel nicht als offenkundiges Fassungsversehen aufgefasst werden, das einer nachträglichen Berichtigung zugänglich wäre (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 2).

  • BGH, 25.02.2009 - 5 StR 46/09

    Strafzumessung (Widerspruch zwischen Tenor und Urteilsgründen); eigene

    Da nicht zu erkennen ist, worauf der Widerspruch beruht, ist das Urteil wegen einer Verletzung sachlichen Rechts grundsätzlich im Strafausspruch aufzuheben (vgl. z. B. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 1 und 2; BGH, Urteile vom 11. Januar 1957 - 1 StR 370/56 - und vom 19. März 1957 - 5 StR 71/57; BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2003 - 2 StR 197/03 - und vom 25. Mai 2007 - 1 StR 223/07; jeweils m.w.N.; Engelhardt in KK 6. Aufl. § 267 Rdn. 47; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 268 Rdn. 18).
  • BGH, 08.06.2011 - 4 StR 196/11

    Unzureichende Begründung einer Freiheitstrafe (Abweichung vom Urteilstenor)

    Es liegt keine Fallgestaltung vor, bei der ohne Weiteres deutlich wird, dass der Tatrichter seine Ausführungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die in den Urteilsgründen, sondern auf die in der Urteilsformel bezeichnete Strafe bezogen hat und dass diese Strafe trotz der anders lautenden Urteilsgründe dem Beratungsergebnis entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 1988 - 4 StR 37/88 und vom 18. Juli 1989 - 5 StR 232/89, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 1 und 2; BGH, Beschluss vom 26. Januar 2007 - 2 StR 582/06, StraFo 2007, 203; BGH, Beschluss vom 25. Mai 2007 - 1 StR 223/07, StraFo 2007, 380, 381 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 26.02.2003 - 2 StR 492/02

    Zeugenvernehmung; Ausschließung des Angeklagten (Verzicht des Angeklagten auf

    Es liegt keine Fallgestaltung vor, bei der aus dem Urteil selbst ohne weiteres deutlich wird, daß der Tatrichter seine Ausführungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die in den Urteilsgründen, sondern auf die in der Urteilsformel bezeichnete Strafe bezogen hat und daß diese Strafe trotz der anderslautenden Urteilsgründe dem Beratungsergebnis entspricht (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 1 und 2; BGH Beschluß vom 25. Juni 1992 - 1 StR 631/91).
  • BGH, 13.12.2001 - 3 StR 437/01

    Änderung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe; Berichtigung; Offenkundiges

    Um ein offenkundiges Fassungsversehen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 2), weil den in sich tatsächlich folgerichtigen und rechtlich einwandfreien Strafzumessungsgründen nicht zu entnehmen ist, dass die dort bezeichnete niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe ohne jeden vernünftigen Zweifel von der Kammer so nicht verhängt werden sollte.
  • BGH, 13.12.2000 - 2 StR 485/00

    Jugendstarfe - Widerspruch - Offenkundiges Fassungsversehen - Festsetzung von

    Um ein offenkundiges Fassungsversehen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 2).
  • BGH, 23.08.2000 - 2 StR 292/00

    Urteilsformel - Urteilsgründe - Gesamtfreiheitsstrafe - Widerspruch -

    Um ein offenkundiges Fassungsversehen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 2).
  • BGH, 24.07.2007 - 4 StR 311/07

    Änderung des Strafausspruchs auf die Revision

    Um ein offenkundiges Fassungsversehen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 2).
  • BGH, 15.06.2010 - 4 StR 151/10

    Revisionsrechtliche Berichtigung eines Urteils bei Vorliegen einer Diskrepanz im

    Um ein offenkundiges Fassungsversehen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 2).
  • BGH, 15.07.2020 - 4 StR 242/20

    Urteil (kein offenkundiges Fassungsversehen bei Widerspruch zwischen der

    Enthalten die Urteilsgründe - wie hier - rechtlich einwandfreie Strafzumessungserwägungen, kann ein die Strafhöhe betreffender Widerspruch zwischen der Urteilsformel sowie den Gründen des schriftlichen Urteils nicht als offenkundiges, für alle klar zu Tage tretendes Fassungsversehen aufgefasst werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 1 StR 336/11; Beschluss vom 25. Juni 1992 - 1 StR 631/91; Beschluss vom 18. Juli 1989 - 5 StR 232/89, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 2).
  • BGH, 15.03.1995 - 3 StR 76/95

    Fehlerhafte Verurteilung - Schuldspruch - Umstellung des Schuldspruches -

  • BGH, 25.06.1992 - 1 StR 631/91

    Widerspruch zwischen der Urteilsformel und den Urteilsgründen - Von Erwägungen

  • BGH, 08.03.1991 - 2 StR 619/90

    Angabe einer unterschiedlichen Sperrfrist in Urteilsformel und Urteilsbegründung

  • BGH, 31.07.1992 - 2 StR 215/92

    Revision wegen unterschiedlicher Strafzumesung in den Urteilsgründen und der

  • BGH, 14.02.1991 - 4 StR 32/91

    Angemessenheit einer Freiheitsstrafe

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